Voraussetzungen
Wohnmobil gegen Vorlage Personalausweis
Bei der Übergabe ist ein gültiger Personalausweis vorzuzeigen.
Das Mindestalter des Mieters ist 21 Jahre.
Wohnmobil Abgabetermin
Das Mietobjekt ist zur Rückgabe püntlich abzugeben.
Wohnmobile mit Führerschein Klasse B
Der Mieter muss mindestens 3 Jahre einen gültigen Führerschein (Klasse B) besitzen.
Wohnmobile Ausleihdauer ab 4 Tage
Die Mindestmietdauer beträgt 4 Tage.
Wohnmobile ohne Haustiere
Es dürfen keine Haustiere mitgenommen werden.
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages
1.1. Der Vertrag bezieht sich ausschließlich auf die Anmietung eines Wohnmobils bzw. Wohnwagens, nachfolgend das Fahrzeug genannt. Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
1.2. Das Fahrzeug darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern gelenkt werden, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Jahren über eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klasse B verfügen und im Mietvertrag als Fahrer angeben sind.
1.3 Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2. Übergabe, Übernahme
2.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit beim Vermieter abzuholen und einen gültigen Personalausweis vorzulegen. Er ist verpflichtet, das Fahrzeug voll getankt spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Sämtliche etwa angefallenen Gebühren des Betreibers des Campingplatzes, auf dem das Fahrzeug abgestellt war, sind vom Mieter vor der Abholung zu entrichten.
2.2 Es wird eine Service-Pauschale von 149 € für folgenden Leistungen erhoben: Übergabe des betriebsbereiten Fahrzeuges (technisch überprüft, außen und innen gereinigt und mit vollem Wassertank) mit Einweisung in das Fahrzeug, die Übergabe des Hygienepakets zur Chemietoilette sowie die Übergabe von 2 x 11 kg Gas-Leihflaschen bei Wohnmobile und 1 x 11 Kg Gas-Leihflaschen bei Wohnanhängern.
2.3 Bei Abholung und Rückgabe wird jeweils ein Zustandsprotokoll aufgesetzt und unterschrieben. Ist das Wohnmobil nicht voll getankt, fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von 20 € brutto zzgl. 0,20 € brutto pro Liter an. Ist das Fahrzeug innen nicht gereinigt oder liegen Verschmutzungen im Innen- oder Toilettenbereich vor, werden darüberhinaus die Reinigungskosten, mindestens aber 60 € berechnet.
2.4 Für die Abholung oder Rückgabe des Wohnmobils an Sonn- und Feiertagen wird eine eimalige Pauschale von 49 € erhoben.
3. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
3.1 Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst allen sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen: 20% bei Abschluss des Mietvertrages, 80% vier Wochen vor Übergabe des Fahrzeugs.
3.2 Der Mieter leistet spätestens bei der Übernahme des Wohnmobils eine Kaution in Höhe von 1.500 €.
Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zurückzuzahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
4. Kündigung, Stornierung
4.1 Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
4.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Im Übrigen ist eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
Es wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
4.3 Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht mit folgenden Zahlungsbedingungen eingeräumt:
10% des Bruttomietpreises bis zum 91. Tag vor Mietbeginn,
20% des Bruttomietpreises zwischen dem 90. und 61. Tag einschließlich vor Mietbeginn,
40% des Bruttomietpreises zwischen dem 60. und 21. Tag einschließlich vor Mietbeginn,
70% des Bruttomietpreises zwischen dem 20. und 8. Tag einschließlich vor Mietbeginn,
90% des Bruttomietpreises ab dem 7. Tag vor Mietbeginn.
4.4 Die Gestellung eines Ersatzmieters, der schriftlich alle Verpflichtungen dieses Vertrages übernimmt, ist möglich. Ein solcher Ersatzmieter kann vom Vermieter aus berechtigten Gründen abgelehnt werden.
4.5 Der Mieter bleibt berechtigt nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.6 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546a BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
5. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
5.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union gestattet (Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft). Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
5.2 Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeuges zu folgenden Zwecken:
Gewerbliche Nutzung,
Beförderung von leicht entzündlichen,
giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen,
insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen,
Überlassung an Dritte, auch durch Untervermietung/Leihe und Fahren auf ungesichertem Gelände.
5.3 Das Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
5.4 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
6. Kleinreparaturen
6.1 Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie anfallende Strom-, Wasser- und Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.
6.2 Kleine Instandsetzungen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit, wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 40 € je Einzelfall bei gleichzeitiger Information des Vermieters durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten nur gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles, soweit nicht der Mieter haftet. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. Alle anderen Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
7. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein Verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern. Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.
7.2 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Kaskoversicherung übernommen wird jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
7.3 Der Mieter haftet für eine ordnungsgemäße Beladung des Fahrzeuges, die die notwendige Fahrstabilität gewährleistet und die Einhaltung der maximalen Nutzlast.
7.4. Der Mieter hat für eine Einbruch- und Diebstahlsicherung des Fahrzeugs zu sorgen.
8. Haftung des Mieters
8.1 Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2 Zwischen Vermieter und Mieter ist Freistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung 1.500 € für Vollkasko und 500 € für Teilkasko vereinbart. Die Versicherung umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind. Über die Selbstbeteiligung hinaus haftet der Mieter, wenn der Versicherer nicht leistet, insbesondere wenn er die Schadenanzeige zur Versicherung nicht fristgemäß, nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt, wenn der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden nicht polizeilich aufnehmen ließ oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besaß. Leistet die Versicherung aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Mieters teilweise, so bleibt im Übrigen der Mieter verpflichtet.
8.3 Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.
8.4 Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden.
8.5 Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Fahrzeug, bei der Überlassung an nicht im Mietvertrag aufgeführte Dritte, während der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit und aufgrund der Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder -breite entstehen.
8.6 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann. Für die Unfallregulierung hat der Vermieter Anspruch auf eine Pauschale von 50 €.
9. Haftung des Vermieters
9.1 Der Vermieter haftet für Schäden, soweit Versicherungsschutz im Rahmen der
Fahrzeugversicherung (oben Ziffer 8.2.) besteht. Er haftet nicht für Schäden des Mieters, seiner Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstiger Dritter, es sei denn ihm oder seinen Mitarbeitern ist grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen. Im Übrigen ist die Sachmängelhaftung auf den einfachen Netto-Mietpreis für eine Woche beschränkt.
9.2 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im Fall einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
10. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte
10.1 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken und nicht vom Mieter, seiner Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstiger Dritter zu vertreten sind, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
10.2 Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde des Wochenmietpreises entsprechend, zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
10.3 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 8.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
11. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall bzw. Schadenshergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
12. Bußgelder und Gebühren für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparken und sonstige Verkehrsdelikte
12.1 Bußgelder und sonstige Entgelte
Sie haben dafür zu sorgen, dass das von Ihnen gemietete Fahrzeug gemäß den Straßenverkehrsregeln des Landes, in dem Sie fahren, benutzt wird.
Sie haften für …
Sie haften für alle Bußgelder und Gebühren, die infolge der Nutzung des Mietfahrzeugs durch Sie oder einen der Fahrer verhängt werden.
Bußgelder und Gebühren umfassen:
Alle Bußgelder oder Gebühren im Zusammenhang mit Parken Maut
Abschleppkosten
Kosten für Wegfahrsperren
Bußgelder oder Gebühren
Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen
Alle sonstigen Bußgelder oder Gebühren
Wenn wir Bußgelder oder Gebühren erhalten, die auf Sie zurückgehen …
Wenn ein Bußgeld oder eine Gebühr an uns gesendet wird, weil Sie eine Gebühr nicht bezahlt haben oder Gesetze missachtet haben, erheben wir:
Eine Bearbeitungsgebühr zur Deckung unserer Kosten für die Bearbeitung der Bußgeldsache bzw. der Gebühr in Höhe von 50,00 €;
Das Bußgeld oder die Gebühr selbst – wenn wir diese(s) bezahlen müssen.
Durch Unterzeichnung des Mietvertrags erteilen Sie uns die Erlaubnis, diese Beträge einzuziehen. Wir werden Ihre Zahlungskarte damit belasten.
12.2 Weitergabe Ihrer Daten
Durch Unterzeichnung des Mietvertrags stimmen Sie zu, dass wir Ihre Daten sowie eine Kopie des Mietvertrags an die Behörde oder das Privatunternehmen weitergeben, die/das das Bußgeld oder die Gebühr erhoben hat, wenn wir glauben, dass diese ein Recht auf die Information haben und die Weitergabe gesetzlich zulässig ist. Das versetzt diese in die Lage das Bußgeld oder die Gebühr an Sie weiterzuleiten und Sie zu kontaktieren. Wir berechnen für diesen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr.
12.3 Wenn wir Ihre Daten nicht weitergeben können
Unter bestimmten Umständen ist die Weitergabe Ihrer Daten gesetzlich nicht zulässig. Unter diesen Umständen werden wir das Bußgeld oder die Gebühr für Sie bezahlen und Ihnen anschließend das Bußgeld oder die Gebühr sowie unsere Verwaltungsgebühr in Rechnung stellen.
12.4 Ihre Einspruchsrechte
Wenn Sie gegen einen Bußgeld- oder Gebührenbescheid Einspruch einlegen möchten, werden wir Ihnen folgende Informationen mitteilen:
Das Bußgeld oder die Gebühr
Die Organisation, die das Bußgeld oder die Gebühr erhoben hat
In der Regel teilen die Behörden das Datum, die Uhrzeit und den Ort des Vorfalls auf elektronischem Weg mit, sodass wir Ihnen kein Papierdokument zur Verfügung stellen können.
Sie müssen direkt mit der ausstellenden Organisation verhandeln, um eine Erstattung und/oder Entschädigung zu erhalten. Wir können Sie bei dieser Auseinandersetzung leider nicht unterstützen.
12.5 Wenn das Mietfahrzeug beschlagnahmt wurde
Wenn das Fahrzeug während Ihrer Anmietung von der Polizei, Zoll- oder Steuerbehörden oder einer anderen Behörde beschlagnahmt wird, haften Sie für folgende Kosten, es sei denn, die Beschlagnahmung ist auf Fahrlässigkeit, Vertragsbruch oder Gesetzesverstoß unsererseits zurückzuführen:
Alle uns entstehenden Kosten infolge der Beschlagnahmung;
Plus eventuell entgangene Mieteinnahmen für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht für die Vermietung an andere Personen verfügbar ist;
Plus eine Bearbeitungsgebühr.
13. Technische und optische Veränderungen
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
14. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
14.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
14.2 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
14.3 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Inh. D. Gohr
Langenstr. 41a
18439 Stralsund
017621293656
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!